Objekt: Wohnen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Sie interpretieren die Brandschutzrichtlinie korrekt. In jedem Geschoss muss ein Fenster mit einer Öffnungsfläche von 0,3m2 vorhanden sein. Mit «Geschoss» ist in diesem Fall jedes Treppenpodest gemeint, auch solche in einem Zwischengeschoss. Über die Lage der Fenster macht die Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» keine Angaben.
Die Fenster müssen von Hand geöffnet werden können. Daher macht ein Fenster im obersten Bereich an oberster Stelle in der Regel keinen Sinn, da es ohne Hilfsmittel nicht erreichbar ist. Wenn das Treppenhaus in jedem Geschoss resp. Treppenpodest ein Fenster aufweist, ist dies ausreichend.