Wie Sie richtig schreiben, ist bei Einstellräumen mit einer Fläche bis zu 600 m2 keine Entrauchung verlangt. Die Feuerwehr braucht jedoch Öffnungen für die Entrauchung bei einem Ereignis. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der Ortsfeuerwehr oder Ortsfeuerpolizei abzuklären.
Bei Parkings (Fläche > 600 m2) hängt die geforderte Grösse der Entrauchungsöffnungen von der Art der Entrauchung ab:
NRWA (natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)
Die Fläche der Öffnungen (A) berechnet sich nach folgenden Formeln:
Öffnungen im Dach: A [m2] = α × Brandabschnittsfläche [m2] × cw
Öffnungen in der Fassade: A [m2] = α × Brandabschnittsfläche [m2] × cz
- α: Faktor gemäss Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen», Anhang zu Ziffer 3.2
- cw: gemäss EN 12101-2
- cz: gemäss DIN 18232-2
Die Grundlagen zur Dimensionierung:
- Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen»
- Norm SN EN 1201-2 (RWA-Öffnungen im Dach)
- DIN 18232-2 (RWA und Nachströmöffnungen in der Fassade
MRWA (maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen)
A [m2] = (L [V/h] × V [m3]) / (3600 [s] × v [m/s] × N)
- L: Luftwechsel pro Stunde: ≥ 8 Brandabschnittsvolumen pro Stunde
- V: Volumen der Einstellhalle
- v: Absauggeschwindigkeit
- N: Anzahl Abzugsöffnungen (mindestens 1 Abzugsöffnung pro 200 m2 und mindestens 1 Abzugsöffnung alle 20 m. Die Öffnungen dürfen maximal 10 m von den Wänden entfernt sein.)
Die Grundlagen zur Dimensionierung:
- Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen»
- Normen SN EN 1210-3 und SN EN 12101-7
- DIN 18232-5
LRWA (Entrauchung mit Lüftern der Feuerwehr)
Die Fläche der Abströmöffnungen muss auf diejenige der Einblasöffnungen abgestimmt sein. Die optimale Wirkung lässt sich erreichen, wenn die Gesamtfläche der Einblasöffnungen gleich bis doppelt so gross ist wie diejenige der Abströmöffnungen.
Eine Abströmöffnung muss mindestens 0,5 m2 gross sein und eine Mindestöffnungsweite von 0,1 m aufweisen. Zudem sind die Auflagen der Feuerwehr zu beachten.
Grundlage der Dimensionierung ist die Brandschutzrichtlinie 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen».