In einem Mehrfamilienhaus sind im Untergeschoss alle Hauptzuleitungen, technischen Installationen und Kellerabteile in einem Brandabschnitt zusammengefasst. Müssen die Kellerräume einen eigenen Brandabschnitt bilden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.1.2 müssen Räume mit haustechnischen Anlagen einen separaten Brandabschnitt bilden.

Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage. Im angrenzenden Hobbyraum mit Tor zur Tiefgarage möchte ich meinen Oldtimer einstellen. Der Hobbyraum kann auch über einen Seiteneingang zum Treppenhaus direkt erreicht werden. Ist das zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich

Eine abschliessende Antwort auf eine derart objektspezifische Frage können wir Ihnen hier nicht geben. Sie muss unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort von der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde beantwortet werden.

Der Zugang von einem Korridor in eine Einstellhalle wird mit einer Türe EI30 abgeschlossen. Wie muss die Schwelle dieser Türe aussehen, bzw. kann diese Türe auch schwellenlos sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einstellräume, unterirdische Einstellhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Es kommt auf die Konstruktionsweise der Tür an: Es gibt Brandschutztüren, welche die Feuerwiderstandsprüfung nur mit einer Bodendichtung bestanden haben; andere kommen ohne aus.

In unserer Einstellhalle (16 Plätze, gemeinsam für zwei Miethäuser) wird auf einem Parkplatz eine grosse Menge Brennholz gelagert. Wie wäre der Versicherungsschutz geregelt, sollte es durch das Brennholz zu einem Brand in der Tiefgarage kommen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Wir gehen davon aus, dass es sich dabei um einen Einstellraum für Fahrzeuge (< 600 m2) handelt. Aus Sicht der Brandschutzvorschriften ist darin die Lagerung von Holz bis zu einer Menge von 5 m3 (insgesamt, nicht pro Mietpartei) erlaubt.