Darf ich auf meiner seitlich geschlossenen Garage ohne Tor feuerfeste Schränke aufbauen, um Material zu lagern?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Wallis

Es kommt auf die Fläche der Garage an: Bis zu 600 m2 gilt sie als Einstellraum. Darin ist das Lagern von Material auch ohne feuerfesten Schrank erlaubt. Die Sorgfaltspflicht gemäss Brandschutzrichtlinie 12-15 Art. 3.2 muss aber natürlich auch in Räumen bis 600 m2 beachtet und eingehalten werden.

Ab 600 m2 gilt sie als Parking. Darin ist aus Brandschutzsicht das Lagern von gewissen Gegenständen erlaubt (weitere Informationen finden Sie hier.) Ein feuerfester Schrank darf maximal 1 m3 gross sein. Möglich ist auch ein brennbarer Schrank, dieser darf jedoch maximal 0,5 m3 gross sein.

Bitte beachten Sie auch die Hausordnung. Möglicherweise gibt es darin Bestimmungen zur Lagerung von Material.

2 Gedanken zu “Darf ich auf meiner seitlich geschlossenen Garage ohne Tor feuerfeste Schränke aufbauen, um Material zu lagern?”

  1. Ich habe auf meinem privaten Garagenplatz in einer Tiefgarage einen feuerfesten Stahlschrank stehen für erforderliche Mittel zur Pflege meines Wagens. So zum Beispiel einen KreuzSchlüssel- Schraubenschlüssel -Frostschutzmittel – Überbrückungskabel- Putzmittel – Lackreiniger – u.v.a.m!
    Einem unbeliebten Mitbewohner passt dieser Schrank nicht, obwohl er niemanden stört, und auf meinem Privatgelände steht und fordert schon seit Jahren die Entfernung diese Stahlschrankes!
    Jetzt hat er sogar einen Antrag gestellt diesen Schrank innerhalb von 6 Monaten zu entfernen, andernfalls er rechtliche Schritte unternehmen würde. Besonders interessant ist der dazugehörige Beschluss der ET , die nämlich mit Mehrheit diesem Antrag zugestimmt haben.
    Ich würde diesem traurigen Spiel gerne ein Ende machen und Sie bitten,mir zu bestätigen, dass ein feuerfester Eisenschrank auf meinem privaten Garagenplatz stehen darf. Er ist nicht größer als 1 m².
    Vielen Dank und viele Grüße!

    1. Welche Gegenstände gelagert werden dürfen, hängt von der Grundfläche der Tiefgarage ab:

      Bei einer Grundfläche von bis zu 600 m2 gilt die Tiefgarage brandschutztechnisch als Einstellraum. In diesem Fall dürfen Sie Gegenstände lagern, auch ohne einen nicht-brennbaren Schrank. Eine Einschränkung gibt es bei leichtbrennbaren Flüssigkeiten wie Benzin. Diese dürfen nur bis zu einer Menge von 25 l pro Einstellraum gelagert werden. Informationen dazu finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» unter «Einstellraum im Gebäude/Lagerung von Material».

      Ist die Grundfläche grösser als 600 m2, handelt es sich um ein Parking. In diesem Fall muss unterschieden werden, ob es ein privates oder ein öffentliches Parking ist. In öffentlichen Parkings dürfen keine Gegenstände gelagert werden, in privaten Parkings ist ein nicht-brennbarer Schrank mit einer Grösse von maximal 1 m3 erlaubt. Die detaillierten Bestimmungen finden Sie in der Nutzung «Einstellräume und Parkings» unter «Parking/Lagerung von Material».

      Aus Sicht des Brandschutzes ist der nicht-brennbare Schrank also erlaubt. Der Eigentümergemeinschaft steht es jedoch frei, zusätzlich eine Hausordnung zu erlassen. In diesem Fall würde es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handeln.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert