Unsere Tiefgarage verfügt über zwei Notausgänge – müssen die 35 m Fluchtweglänge von jedem Punkt aus eingehalten werden oder reicht es, wenn das bei einem der beiden Notausgänge der Fall ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich

Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb einer Distanz von max. 35 m ein sicherer Bereich erreicht werden kann: entweder ein vertikaler Fluchtweg oder das Freie.

Möglicherweise wurde Ihr Objekt vor 2015 bewilligt, dabei galt noch die 20-m-Regel, wenn nur eine Fluchtrichtung vorhanden war. Ob in diesem Fall von einem bewilligten Zustand abgewichen kann, und unter welchen Voraussetzungen, müssen Sie mit der in Ihrem Gebiet zuständigen Baubewilligungsbehörde klären.

Wie die Fluchtweglängen nach den aktuell gültigen Brandschutzvorschriften bestimmt werden können, finden Sie auf der Brandschutzplattform Heureka im Fachthema Flucht- und Rettungswege.

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