Objekt: Mehrfamilienhaus; Kanton Zürich
Es gilt der Grundsatz, dass innerhalb einer Distanz von max. 35 m ein sicherer Bereich erreicht werden kann: entweder ein vertikaler Fluchtweg oder das Freie.
Möglicherweise wurde Ihr Objekt vor 2015 bewilligt, dabei galt noch die 20-m-Regel, wenn nur eine Fluchtrichtung vorhanden war. Ob in diesem Fall von einem bewilligten Zustand abgewichen kann, und unter welchen Voraussetzungen, müssen Sie mit der in Ihrem Gebiet zuständigen Baubewilligungsbehörde klären.
Wie die Fluchtweglängen nach den aktuell gültigen Brandschutzvorschriften bestimmt werden können, finden Sie auf der Brandschutzplattform Heureka im Fachthema Flucht- und Rettungswege.