Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Bei einem Altersheim mit 3 Wohngeschossen in Massivbauweise aus den 1970-er Jahren wird ein Neubau geplant, der im Erd- und Untergeschoss mit zwei Bestandsbauten verbunden ist. Die Bestandesbauten sollen mit einer «Pinselsanierung» erneuert werden. Sind bestehende Bauteile wie Zimmertüren (F30), die bei der Erstellung eingebaut wurden und im Betrieb akzeptiert sind, bei einer Pinselsanierung ebenfalls zu modifizieren resp. zu ersetzen? Oder kann von einer Bestandsgarantie ausgegangen werden, da weder Nutzung noch Raumteilung angepasst werden?
Objekt: Altersheim


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nein, die Abnahme durch die Brandschutzbehörde ist nicht zwingend notwendig.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Brandabschnittsbildende Bauteile müssen feuerwiderstandfähig aneinander angeschlossen sein. Das heisst, der Stoss muss dicht sein.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften BSV 2015 gelten grundsätzlich für neu zu errichtende Gebäude sowie sinngemäss für Fahrnisbauten, also provisorische Bauten, die nur für eine bestimmte Zeit genutzt werden. Beispiele sind Baracken, Container, Zelte, Hütten oder Buden. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Für Baudenkmäler gelten dieselben Schutzziele wie für normale Gebäude. Die Sicherheit im Brandfall wird in der Regel mit Alternativkonzepten, also mit objektbezogenen Massnahmen, erreicht. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Ich plane in einer Gewerbeliegenschaft einen kleineren Umbau (eine neue Wand). Dies ist sehr wahrscheinlich baubewilligungspflichtig. Die letzten Brandschutzpläne sind schon älteren Datums. Eine Umnutzung findet nicht statt. Muss ich jetzt für das ganze Gebäude die neuen Brandschutzvorschriften einhalten und damit einen Brandschutzplan für das ganze Gebäude machen?
Nutzung: Gewerbe/Industrie


Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die neuen Wände bilden einen Brandabschnitt zwischen dem Treppenhaus und den Räumen. Somit gelten die Anforderungen an vertikale Fluchtwege.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Ob während der Bauphase auf eine vertikale Fluchtmöglichkeit verzichtet werden darf, wird objektspezifisch entschieden. Massgebend ist unter anderem, ob der Fluchtweg auf allen oder nur auf einer Etage wegfällt. 

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Bei Umbauten, Anpassungen oder Umnutzungen von Gebäuden sind immer die jeweils gültigen Brandschutzbestimmungen anzuwenden – wie bei einem Neubau. 
