Die neuen Wände bilden einen Brandabschnitt zwischen dem Treppenhaus und den Räumen. Somit gelten die Anforderungen an vertikale Fluchtwege (siehe Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» Artikel 3.7.1).
Falls sie einen Fluchtweg begrenzen, müssen die neuen Wände zudem den Anforderungen an das Brandverhalten genügen. Im konkreten Fall heisst das: Materialien der Brandverhaltesngruppe RF1, also nicht brennbar (siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen», Artikel 4.2)
Weiter muss geprüft werden, ob die bestehenden Wände und Wohnungseingangstüren den veränderten Anforderungen noch entsprechen. Falls dies nicht der Fall ist, müssen auch diese Bauteile an die neue Situation angepasst werden.
Die Bestimmungen für Rauch- und Wärmeeabzugsanlagen sind ebenfalls zu berücksichtigen (siehe Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Artikel 3.3.1).
Guten Tag
Ich möchte folgende Frage zur obenstehenden Erklärung stellen:
Annahme Gebäude geringer Höhe:
Welche Anforderungen an die Brandabschnittsbildung gelten beim vertikalen Fluchtweg, wenn im UG REI 60-RF1 und ab EG REI 30-RF1 gefordert ist.
Können im vert. Fluchtweg unterschiedliche Anforderung vorhanden sein oder muss auf die höchste Anforderung erhöht werden?
Die gleichen Fragenstellungen ergeben sich bei Installations- und Liftschächten, welche vom UG ins OG führen
Es gibt keine Vorgabe in den Brandschutzvorschriften, dass vertikale Brandabschnitte auf der gesamten Gebäudehöhe den gleichen Feuerwiderstand aufweisen müssten. In vertikalen Fluchtwegen können also in verschiedenen Geschossen unterschiedliche Anforderungen vorhanden sein. Dasselbe gilt für Installations- und Liftschächte.