Ich saniere meine Liegenschaft. Muss ich die bestehende Brandmeldeanlage den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen anpassen? Grundsätzlicher gefragt: Wann und bei welchen Veränderungen muss ich die Brandmeldeanlage anpassen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Bei Umbauten, Anpassungen oder Umnutzungen von Gebäuden sind immer die jeweils gültigen Brandschutzbestimmungen anzuwenden – wie bei einem Neubau.

Das heisst, mit der Sanierung müssen veraltete Brandmeldeanlagen (BMA), die den heutigen Richtlinien nicht mehr genügen, ersetzt oder angepasst werden.

Anpassungen der BMA sind ebenfalls nötig, wenn aufgrund baulicher oder nutzungsbedingter Veränderungen der Überwachungsumfang erweitert oder verändert wird. Welche Räume und Bereiche in den Überwachungsumfang gehören, finden Sie unter anderem im Brandschutzmerkblatt «Brandmeldeanlagen» der GVB.

Wartung und Unterhalt

Die Anforderungen an die Wartung und den Unterhalt von Brandmeldeanlagen sind in der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» der VKF definiert. Gegenüber den Brandschutzvorschriften 2011 hat sich dabei nichts geändert.

Sowohl Pflichtanlagen als auch freiwillig erstellte BMA mit Fernalarmierung (inkl. subventionierter Anlagen) sind instand zu halten.