In einem geschlossenen Treppenhaus ist aus feuerpolizeilichen Gründen das Aufstellen von Gegenständen verboten. Wie sieht das in einem Laubengang aus? In unserem Fall kommen die Mietenden aus der Wohnung direkt ins Freie. Der Korridorbereich sowie die Treppen sind auf einer Seite offen. Dürfen dort Gegenstände wie Velos, Kinderwagen etc. abgestellt werden?
Ist es brandschutzkonform, wenn bei einem Turnhallengebäude der Ausgang aus dem Gebäude heraus aus einer Zwei-Flügel-Tür besteht, wobei beim Gehflügel nur eine Türgriff ist und beim Standflügel eine Panikdrückstange?
Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Laubengängen, die an beiden Enden in vertikale Fluchtwege münden (Aussentreppen gem. VKF-BSR 16-15, Kap. 2.5.2). Der Fassadenanteil des Laubengangs und der Aussentreppe sind zu 50 % gegen das Freie ständig offen. Gibt es Anforderungen an die Baustoffe der Geländerkonstruktion? Sind beispielsweise vollflächige RF2-Platten als Geländer erlaubt? Und gibt es an die Bekleidung der beiden aussenliegenden Treppenhäuser Baustoffanforderungen?
An einem vertikalen Fluchtweg ist ein überdachter Aussenraum angeordnet, welcher auf drei Seiten mit Mauern begrenzt ist. Die Höhe bis zur Überdachung beträgt rund 4 m. Es führt kein Fluchtweg durch den Aussenraum. Muss in diesem Fall ein Brandabschnitt zwischen dem überdachten Aussenraum und dem vertikalen Fluchtweg ausgebildet werden?
Wie gross muss ein Gang in einem Mehrfamilienhaus sein, dass die Mieter Schuhregale oder Kleinmöbel dort aufstellen dürfen?
Müssen Notausgänge von aussen beschriftet oder gekennzeichnet werden? Steht das in den Brandschutzvorschriften? Ich finde nur die Angabe, dass sie jederzeit frei und zugänglich sein müssen, aber nicht explizit beschriftet
In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.