Standort des Gebäudes
Bern
Nutzung
Mehrfamilienhaus
Gebäudehöhe
11 m bis 30 m hoch
Da der Laubengang im Grundsatz als horizontaler Fluchtweg gilt, sind betreffend Baustoffe die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg einzuhalten. An Geländerkonstruktionen auf dem Laubengang gilt die Anforderung RF1. Daher sind vollflächige Platten in RF2 nicht zulässig. Und auch für die Bekleidung der aussenliegenden Treppenhäuser gilt die Anforderung RF1.
Wie sieht das Ganze bei einem Gebäude geringer Höhe aus?
Bei Gebäuden geringer Höhe gelten dieselben Anforderungen. Sie finden diese in der VKF-Brandschutzrichtlinie 14-15 «Verwendung von Baustoffen» Ziffer 4.2.