Welche Vorschriften gelten in Bezug auf dem Zugang zum Bedienterminal einer Brandmeldezentrale?
Objekt: Hotel, 11 bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Konkrete Zahlen sind nicht vorgeschrieben. Gemäss Artikel 3.5 der Brandschutzrichtlinie 20-15 Brandmeldeanlagen müssen Brandmeldezentralen und Fernsignaltableaus an einem sicheren und leicht zugänglichen Standort installiert werden.
Muss in einer Schule ein internes Alarmierungssystem vorhanden sein?
Wo muss der Rauchmelder bei einem Giebeldach montiert werden?
Wir gestalten Einzel- und Zweierbüros in Grossraumbüros um. Welche Folgen hat diese Veränderung für das Notfall- und Evakuationskonzept und für die Brandschutzeinrichtungen?
Die Fragen:
- Muss die Brandmeldeanlage angepasst werden?
- Braucht es zusätzliche Brandschutztüren, um die Brandabschnittsflächen möglichst klein zu halten?
- Müssen die Fluchtwege umgestaltet werden, insbesondere die Korridore und der Zugang für die Feuerwehr?
- Wir möchten im Korridor Ablagen für Ordner und Archivdokumente schaffen. Damit würde der Korridor zur Nutzungsfläche. Wie wirkt sich das auf die Fluchtwege aus?
Objekt: Büro, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Wie weiss ich, wann bei einem Rauchmelder die Batterie leer ist? Muss ich diesen nach einer gewissen Zeit austauschen oder gibt der Rauchmelder den Zeitpunkt mit einem Signalton oder einem Signallicht an?
Ich möchte vernetzte Rauchmelder installieren, die sich bei einem Alarm oder vor dem Verlassen der Wohnung mit einer Fernbedienung ausschalten lassen. Sind solche Systeme erhältlich?
Muss ein Feuerlöscher in einer Tiefgarage mit 16 Stellplätzen von einer privaten Wohnüberbauung mit Einfamilienhäuser vorhanden sein und ist eine Brandmeldeanlage zwingend zu installieren?
Objekt: Wohnüberbauung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
In Wohnbauten sind Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten nicht vorgeschrieben, aber auf jeden Fall zu empfehlen. Detaillierte Informationen, in welchen Fällen Feuerlöscher gefordert sind, finden Sie auf der Infoplattform für Brandschutz «Heureka» unter der Nutzung Wohnen und im Beitrag «Feuerlöscher im Haus – ja oder nein?».
Wer oder welche Richtlinie legt fest, dass bei einer Brandmeldeanlage keine Zeitverzögerung programmiert werden darf, nach der die Rettungsleitstelle informiert wird?
Es gibt keine Richtlinie, die festlegt, dass keine Zeitverzögerung programmiert werden darf. In der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen», Ziffer 3.4.2, gibt es lediglich Vorgaben für die Verzögerungszeit und die Erkundungszeit: Die Anwesenheitsverzögerung beträgt maximal 3 Minuten, die Erkundungsverzögerung maximal 5 Minuten.