Vollüberwachung bedeutet: Das gesamte Gebäude oder die ganze Anlage wird mit einer Brandmeldeanlage überwacht. Das heisst, alle Räume sind mit automatischen Brandmeldern ausgerüstet.
Ausgenommen sind ausdrücklich befreite, feuerwiderstandsfähig abgetrennte Räume und Bereiche. Vom Überwachungsumfang befreit sind zum Beispiel Waschräume und Toiletten sofern keine brennbaren Materialien gelagert werden, nicht begehbare Installationsschächte oder Zivilschutzräume (soweit diese in Friedenszeiten nicht anderweitig genutzt werden).
Eine vollständige Aufzählung der ausgenommenen Bereiche finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 20-15 «Brandmeldeanlagen» (Ziffer 3.2.2).
Handfeuermelder sind in Fluchtwegen, z. B. unmittelbar bei Ausgängen, Durchgängen, Treppenhäusern, Löschgeräten und besonders gefährdeten Bereichen gut sichtbar anzubringen.