In Beherbergungsbetrieben, in denen die Bewohner auf fremde Hilfe angewiesen sind (Beherbergungsbetriebe der Kategorie [a]) ist eine Brandmeldeanlage mit Vollüberwachung erforderlich.
In Hotels, Pensionen oder Ferienheimen (Beherbergungsbetriebe der Kategorie [b]) und in abgelegenen Beherbergungsbetrieben wie Berghütten (Beherbergungsbetriebe der Kategorie [c]) sind Brandmeldeanlagen mit Vollüberwachung erforderlich für:
- Gebäude mit zwei Geschossen und mehr als 50 beherbergten Personen
- Gebäude mit drei oder mehr Geschossen und mehr als 30 beherbergten Personen
Bestehende Teilüberwachungen, die mindestens die Fluchtwege sowie Räume mit erhöhtem Brandrisiko erfassen, müssen sich jeweils über ganze Brandabschnitte erstrecken. Die Brandschutzbehörde kann den Überwachungsumfang auf weitere Brandabschnitte ausdehnen.
Was Vollüberwachung bedeutet, finden Sie im Beitrag «Was heisst Vollüberwachung bei Brandmeldeanlagen?».
Gut zu wissen, dass Hotels Brandmeldeanlagen haben müssen. Es beruhigt mich zu wissen, dass dies der Fall ist. VG