Wir haben in einem Schacht Lüftungsleitungen. Bei Schachtein- und austritt ist ja die Abschottung nach Herstellerangaben erforderlich – z.B. mit Kragen und Winkel. Wie ist es bei den Geschossdecken im Schacht – ist da ein Weichschott zulässig oder muss hier auch eine Brandschutzdurchführung erfolgen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Andere Nutzung: Pflegeheim; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Aargau

Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen.

Ich habe einen Heubelüftungskanal, der sich im Ökonomiegebäude befindet. Muss ich diesen mit einem Material EI30 auskleiden? Der Stall besteht aus Backsteinmauerwerk, der Kanal steht auf einer Balkenlage und einem Holzboden. Der Kanal und der Heuraum bestehen aus Holz. Maschinen befinden sich im Raum keine.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, bis 11 m, Kanton Bern

Heubelüftungen werden in den aktuellen Brandschutzvorschriften nicht speziell geregelt. Sie sind sinngemäss wie Lüftungsanlagen zu behandeln (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziff. 3.7 Anforderungen Lüftungsleitungen).

Dürfen eine Wärmepumpe und eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, welche mehrere Lüftungsabschnitte belüftet, im selben Technikraum stehen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern

Grundsätzlich müssen Lüftungsaggregate, die mehrere Lüftungsabschnitte versorgen, in einem separaten Raum aufgestellt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziffer 3.3.1 Absatz 2).

Wir haben eine Kochinsel mit Muldenlüftung, deren Abluftleitung durch den Boden ins Untergeschoss führt und von dort ins Freie. Das nicht ummantelte Lüftungsrohr ist aus Aluminium, die Wanddurchführungen wurden um das Rohr mit Gips und Mörtel geschlossen und die Rohrverbindungen geklebt. Ist das VKF-konform?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Zürich

In Einfamilienhäusern müssen Küchenabluftleitungen grundsätzlich lediglich aus Baustoffen RF1 (dauerwärmebeständig), ausgeführt werden, z. B. Spirorohr aus Stahlblech.

Die Brandschutzrichtlinie «Lufttechnische Anlagen» besagt, dass Lüftungsaggregate, die mehrere Lüftungsabschnitte versorgen, in einem separaten Raum aufzustellen sind. Darf sich hier auch die Sanitärverteilung oder das Elektrotableau befinden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Uri

Dies ist grundsätzlich möglich, da die Brandgefährdung durch solche Installationen kaum zunimmt.

Dürfen in einer Sanitärsteigzone für Wasser und Lüftung auch Elektroinstallationen geführt werden? Wo finde ich Angabe oder Kurse zu diesem Thema?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt:  Gewerbehaus für Büro und Arztpraxen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Baselland

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Art. 3.6ff. dürfen elektrische Leitungen grundsätzlich zusammen mit anderen Installationen in feuerwiderstandsfähigen Steigschächten geführt werden (jedoch nicht in Kaminen oder Lüftungen mit erhöhten Anforderungen wie gewerbliche Küchenabluft oder Laborlüftungen).

Sind die Anforderungen an die Belüftung unserer Heizung erfüllt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Der Heizraum für unsere Stückholz-Heizung befindet sich im Untergeschoss. Im Heizraum hat es unter der Decke an der Nordwand eine Öffnung für die Zuluft (30 x 30 cm). Ausserhalb dieser Öffnung hat es einen Schacht aus Kunststoff, Höhe ca. 50 cm mit Abdeckgitter. Etwa 10 cm oberhalb dieses Gitters beginnt die hinterlüftete Fassade, die etwa 20 cm über den Zuluftschacht hinausragt.

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern

Ja, für ein Einfamilienhaus geringer Höhe (bis 11 m hoch) sind die Anforderungen an den Brandschutz so erfüllt.

Der Kanal eines Ventilators, der eine Waschküche belüftet, ist durch eine Brandmauer REI90 geführt. Ist eine Brandschutzklappe nötig oder reicht eine Absperrvorrichtung EI30-S?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt durch Brandschutzwand, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen» Ziff. 3.8.2-1a sind bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern Brandschutzklappen vorgeschrieben.