Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern
Ein Spalt zwischen Türe und Türschwelle von höchstens 10 mm am Boden ist bei einer einfachen Brandschutztüre EI 30 erlaubt.
Grundsätzlich dürfen Fluchtwege aber nicht als Ersatz für Lüftungsleitungen genutzt werden. Objektbezogene Lösungen müssen direkt mit der zuständigen Brandschutzbehörde abgesprochen werden.