Wenn keine Brandschutztüre erforderlich ist, gibt es aus brandschutztechnischer Sicht keine Einschränkungen für den Einsatz von Lüftungsanlagen. Das heisst, Sie dürfen ein Lüftungsgitter in die Türe einbauen.
Falls aufgrund der Brandschutzvorschriften bzw. nach der objektbezogenen Brandschutzplanung ein Brandabschnitt erforderlich ist, müsste die bestehende Türe jedoch mit einer Brandschutztüre (EI 30) ersetzt werden. In diesem Fall wäre ein Lüftungsgitter nicht zulässig. Möglich wäre eine Lösung z.B. mit einer brandfallgesteuerten Brandschutzklappe in der Wand.