In einem Neubau (3 Familienhaus) ist geplant, dass die Hauseingangstüre von aussen nach innen und links öffnet (Öffnungswinkel ca. 100 Grad). Hinter der Tür befindet sich der Vorplatz zum Lift. Damit muss eine Person mit Rollstuhl die Türe wieder schliessen, um den Lift zu erreichen. Und wenn die Türe offensteht, muss ein Rollstuhlfahrer diese zuerst schliessen, damit er vorbeikommt, um ins Freie zu gelangen. Für eine Person ohne Rollstuhl gilt dasselbe, mit dem Unterschied, dass die Türe in diesem Fall nicht ganz geschlossen werden muss. Ist diese Situation mit behindertengerechtem Bauen vereinbar? Sind die Brandschutzvorschriften bezüglich Fluchtwege so eingehalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 2 Stockwerke, Kanton Schaffhausen

Zum Thema hindernisfreies Bauen können wir Ihnen keine Auskunft geben. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Beratungsstelle procap zu wenden.

Im Brandschutz gilt der Grundsatz: «Fluchtwege müssen jederzeit frei und sicher begehbar sein».

In einem Anbau, der direkt an das bestehende Gebäude grenzt, wird ein neuer Liftschacht gebaut. Der Maschinenraum ist im bestehenden Treppenhaus unter der Treppe im Untergeschoss geplant und wird mit einer Türe EI30 abgeschlossen. Im Maschinenraum befindet sich ein Fenster, das sich ideal zur Ent- und Belüftung eignen würde. Der Lichtschacht dieses Fensters endet im Erdgeschoss im Bereich des Eingangs. Muss das Fenster die Anforderung EI30 erfüllen oder zugemauert werden, weil der Rauch bei einem Brand im Maschinenraum über den Lichtschacht ins Erdgeschoss zum Ausgang gelangen könnte?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Altersheim, 11 m bis 30 m hoch

Von der Einstellhalle geht der Aufzug direkt in unsere Wohnung im dritten Geschoss. Durch die einfache Aufzugsschachttüre sind Gespräche zu hören. Erfüllt eine Türe, die so wenig Schallschutz bietet, die Anforderungen an den Brandschutz?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Geschäftshaus mit Tearoom, Kleidergeschäft und 7 Wohnungen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern

Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Wohnung führen, müssen einen Feuerwiderstand von E 30 aufweisen. Das heisst, sie müssen einem Feuer 30 Minuten lang standhalten. Ob Ihre Aufzugsschachttüren diese Anforderungen erfüllt, können wir nicht beurteilen. Dies müssten Sie beim Hersteller des Aufzugs oder beim Eigentümer des Gebäudes nachfragen.

Welchen Feuerwiderstand muss ein Liftschacht aufweisen, wenn er in einem Mehrfamilienhaus geringer Höhe im 1. und 2. Geschoss in den vertikalen Fluchtweg mündet und im obersten Geschoss direkt in die Nutzungseinheit?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In der Regel wird der Lift dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtwegs zugeordnet. So gibt es keine Anforderung an den Feuerwiderstand zwischen Liftschacht (inkl. Liftschachttüre) und Treppenhaus. Die Schachtwand zur Nutzungseinheit hat die gleiche Feuerwiderstandsanforderung wie der vertikale Fluchtweg (REI 30 – RF1).

Können wir eine Türe vor die Liftschachttüre einbauen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Der Liftschacht führt direkt in unsere Attikawohnung. Als Abschluss ist einzig die Teleskopschiebetüre des Liftschachts vorhanden. Durch den 1 cm breiten Luftspalt dringen Immissionen wie Gerüche, Zugluft oder Lärm ein. Wir möchten deshalb eine zusätzliche Türe vor der Liftschachttüre einbauen. Welche Anforderungen muss diese erfüllen? Ist eine Brandschutztüre erforderlich oder darf eine einfache Holztüre angebracht werden?

Bei einem Neubau wurde nachträglich eine Rauchklappensteuerung eingebaut, obwohl im Keller bereits eine Steuerung mit Schlüsselschalter zum Öffnen und Schliessen der Klappe installiert ist. Nun stellt sich die Frage, ob der Schlüsselschalter ausreicht oder ob der mitgelieferte Raumthermostat im Liftschacht montiert werden muss, damit die Klappe automatisch gesteuert wird.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Aus Sicht des Brandschutzes ist der Raumthermostat nicht notwendig.