In der Regel wird der Lift dem Brandabschnitt des vertikalen Fluchtwegs zugeordnet. So gibt es keine Anforderung an den Feuerwiderstand zwischen Liftschacht (inkl. Liftschachttüre) und Treppenhaus. Die Schachtwand zur Nutzungseinheit hat die gleiche Feuerwiderstandsanforderung wie der vertikale Fluchtweg (REI 30 – RF1).
Konzeptionell wäre es auch denkbar, den Liftschacht als separaten, vom Treppenhaus unabhängigen vertikalen Brandabschnitt auszubilden. So würde ein Feuerwiderstand EI 30 zwischen Liftschacht und Nutzraum ausreichen. Die Liftschachtfront zum Treppenhaus hätte dann aber konsequenterweise die gleiche Feuerwiderstandsanforderung wie das Treppenhaus.