Mit den Brandschutzvorschriften 2015 wurde die maximale Fluchtweglänge von 20 auf 35 m erhöht. In unserer Tiefgarage wurden noch zwei Fluchtwege à 20 m realisiert. Wäre es jetzt möglich, den einen Fluchtweg wieder aufzuheben?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Aargau

Die Frage hat nicht nur einen brandschutztechnischen, sondern auch einen baurechtlichen Aspekt: Die Tiefgararge wurde so, wie sie besteht, bewilligt. Wie der bewilligte Zustand verändert werden kann, müssen Sie mit der zuständigen Baupolizeibehörde klären.

Bei einem Neubau wurde nachträglich eine Rauchklappensteuerung eingebaut, obwohl im Keller bereits eine Steuerung mit Schlüsselschalter zum Öffnen und Schliessen der Klappe installiert ist. Nun stellt sich die Frage, ob der Schlüsselschalter ausreicht oder ob der mitgelieferte Raumthermostat im Liftschacht montiert werden muss, damit die Klappe automatisch gesteuert wird.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Aus Sicht des Brandschutzes ist der Raumthermostat nicht notwendig.

Braucht es bei einem kleinen Umbau neue Brandschutzpläne für das gesamte Gebäude?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Ich plane in einer Gewerbeliegenschaft einen kleineren Umbau (eine neue Wand). Dies ist sehr wahrscheinlich baubewilligungspflichtig. Die letzten Brandschutzpläne sind schon älteren Datums. Eine Umnutzung findet nicht statt. Muss ich jetzt für das ganze Gebäude die neuen Brandschutzvorschriften einhalten und damit einen Brandschutzplan für das ganze Gebäude machen?

Nutzung: Gewerbe/Industrie

Eine Aufzugsschachtentrauchung ist nicht mehr erforderlich. Die Norm SN EN 81-1/2 fordert jedoch einen Temperaturbereich von +5°C bis +40°C im Schacht. «Empfohlen» wird eine Öffnung von 1% des Schachtquerschnittes. Muss nun der Aufzugsschacht entlüftet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Es ist richtig, dass die bisher geforderte Entrauchung für Schächte von Aufzugsanlagen entfällt, siehe Brandschutzrichtlinie 21-15 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen der VKF.