Auf dem Flachdach, das durch eine Aussentreppe erschlossen ist, soll ein Kräuter-Blumengarten entstehen. Der Fluchtweg auf dem Dach ist länger als 35 m. Gemäss Arbeitsgesetz darf der Fluchtweg auf dem Dach verdoppelt werden, ist das richtig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wir geben ausschliesslich Auskunft zu den Brandschutzvorschriften und nicht zum Arbeitsgesetz.
Gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» gelten folgende Anforderungen:

Zwischen zwei Einstellhallen – beide verfügen über eigene Fluchtwege und Ausgänge mit Kennzeichnung – befindet sich ein Brandschutztor mit einer Türe. Muss diese Türe auch als Fluchtweg gekennzeichnet sein?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage muss anhand des Brandschutzkonzeptes des Objektes geklärt werden. Es ist möglich, dass die Türe als Fluchtweg definiert wurde. In diesem Fall müsste sie gekennzeichnet werden.