Wir planen eine Einstellhalle für Boote (max. 12 m Länge) mit einer Grundfläche von ca. 550 m2. Gelten dafür die gleichen Vorschriften wie für Fahrzeugeinstellhallen dieser Grösse?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Brandschutzmassnahmen sind abhängig von der Nutzung des Gebäudes. Ob Ihre Einstellhalle in die Nutzung «Gewerbe» oder «Einstellräume» eingeteilt wird, muss die zuständige Brandschutzbehörde beurteilen.

Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Frage können wir auf dem Forum leider nicht beantworten, sie ist objektbezogen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Lagermenge innerhalb des Brandabschnitts abgestimmt werden.

Unser Vermieter verlangt, dass die Autoabdeckplane für unseren Oldtimer aus schwerentflammbarem Material gefertigt ist. Unsere Tiefgarage ist deutlich grösser als 600 m2 und rein privat. Ist die Auflage des Vermieters gemäss Brandschutzverordnung rechtens?

Der Eigentümer kann für seine Gebäude eigene Regelungen erlassen, sofern diese die Brandschutzvorschriften nicht verletzen. Dies ist bei Ihnen der Fall, da die Brandschutzvorschriften keine Anforderungen an Abdeckplanen von Fahrzeugen enthalten.