Müssen bei einem Wohnhaus, in dem mehrere Wohnungen zu einem Lüftungsabschnitt zusammengefasst werden dürfen, die Lüftungsleitungen zwingend in einem feuerwiderstandsfähigen Schacht vertikal durchs Gebäude geführt werde?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Leitungen von haustechnischen Installationen, die über mehrere Geschosse geführt werden, müssen in brandabschnittbildenden Installationsschächten platziert werden.

Im 1. OG ist ein Pneulager geplant: ein Bereich an der Aussenwand (340 m2, 70 t), ein geschlossener Raum in der Mitte (120 m2, 30 t) und ein Raum als Galerie (110 m2, 30 t). Gilt das gesamte 1. OG damit als Nutzungseinheit «Pneulager»? Darf ein Raum gemäss Brandschutzrichtlinie 26-15 «Gefährliche Stoffe», Ziffer 8.3 gebaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Ihre Frage können wir auf dem Forum leider nicht beantworten, sie ist objektbezogen. Die erforderlichen Brandschutzmassnahmen müssen auf die Lagermenge innerhalb des Brandabschnitts abgestimmt werden.

In einem landwirtschaftlichen Gebäude mit einem Wohnteil (Einfamilienwohnung) ist im Innern des landwirtschaftlich benutzten Teils ein Raum vorhanden, in welchem Brennholz (mehr als 5m3) gelagert wird. Muss dieser Brennholzraum mit Feuerwiderstand EI 60 abgetrennt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

In einem landwirtschaftlich genutzten Oekonomiegebäude oder -teil sind Brandlasten wie Heu, Stroh, Holzschnitzel oder Brennholz grundsätzlich nicht limitiert. Das heisst, der Raum mit dem Brennholz muss nicht als separater Brandabschnitt mit Feuerwiderstand EI 60 ausgeführt werden.

Die Aussenwände genügen der Anforderung R 60, bilden aber keinen Brandabschnitt und haben keinen Feuerwiderstand. Wie müssen Brandabschottungen an die Aussenwände, z.B. ein MRWA-Kanal, ausgeführt werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Wenn die Wand keinen Brandabschnitt bildet und keine Anforderungen an den Feuerwiderstand bestehen, werden aus Sicht des Brandschutzes auch keine Anforderungen an die Abschottung gestellt.