Objekt: Altersheim, 11 m bis 30 m hoch
Der Maschinenraum muss gegenüber anderen Nutzungen oder Fluchtwegen brandabschnittsbildend abgeschlossen sein.
Da das Fenster aber ins Freie führt, ist dafür nur eine Brandabschnittsbildung gefordert, wenn:
- die geforderten Brandschutzabstände unterschritten werden (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte», Ziffer 2.2)
- wenn ein Fluchtausgang in einem Abstand von weniger als 1.20 m vom Maschinenraum liegt (analog wie bei Aussentreppen gemäss Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege», Ziffer 2.5.2).
Wenn eine Brandabschnittsbildung gefordert ist, muss der Feuerwiderstand dem des Tragwerks entsprechen, mindestens aber EI 30 sein. Zudem müssen die Bauteile aus Baustoffen RF1 bestehen (siehe dazu Brandschutzrichtlinie 23-15 «Beförderungsanlagen», Ziffer 3.2, Absatz 2.)