Bei der Renovierung eines Gebäudes wurden im Treppenhaus aufgrund einer Vergrösserung Wände errichtet. Treppenhauswände mit einer Höhe von 4,50 m müssen soviel ich weiss 60-RF1 sein. Wegen der Betonwände ist ein Fundament erforderlich und die Kosten steigen. Sind Kalksandsteine als REI 60-RF1 anstelle von Betonwänden in dieser Höhe zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Kalksandsteinwände gelten bis zu einer Konstruktionshöhe von 3 m als allgemein anerkannte Bauteile.

Die Brandschutzrichtlinie Flucht und Rettungswege zeigt im Anhang zu Ziff. 2.4.4 die Möglichkeit, zwei Raumbereiche mit einem Durchgang von min. 2 m Breite zu einem Raum zusammenzufassen. Wie hoch muss dieser Durchgang im Minimum sein? In Anlehnung an eine Türe wären min. 2m, oder an einen horizontalen Fluchtweg min. 2.1m erforderlich.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn ein Durchgang zwischen zwei Räumen als Fluchtweg dient, muss dieser grundsätzlich analog einer Tür mindestens 2 m hoch sein.

Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 kann bei Beherbergungsbetrieben [c] (Berghütten) mit max. 2 Stockwerken über Terrain und einer Geschossfläche von max. 2’400m2 der Feuerwiderstand generell um 30 Minuten reduziert werden. Heisst das, dass bei brandabschnittsbildenden Wänden und horizontalen Fluchtwegen mit Feuerwiderstand EI30 somit kein Feuerwiderstand erforderlich ist?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Sie haben recht, streng genommen gelten bei Berghütten mit max. 2 Stockwerken und einer Geschossfläche von weniger als 2400 m2 gemäss Ziffer 3.7.1 der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte keine Feuerwiderstandsanforderungen an brandabschnittbildende Wände und horizontale Fluchtwege.

Gelten Wohnungskellerabteile mit Holzverschlag, die in einem gemeinsamen Raum angeordnet sind, als eigenständige Räume oder als untergeordnete Räume gemäss BSR 10-15? Die Frage stellt sich hinsichtlich des Fluchtweges innerhalb der Nutzungseinheit: Ist man nach dem Durchgang der jeweiligen Kellerabteiltüre bereits in einem angrenzenden Raum?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Frage ist in den Brandschutzvorschriften nicht klar definiert.

Die Türe einers Lagerraums zur Aussentreppe geht nach innen auf. Ist dies zulässig? Wieviele Personen dürfen sich gleichzeitig drinnen aufhalten? Und gibt es einen Unterschied zwischen einem Lagerraum und einem Keller in Bezuga auf die feuerpolizieilichen Anforderungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Türen dürfen entgegen der Fluchtrichtung öffnen, wenn sich nicht mehr als 20 Personen in dem entsprechenden Raum aufhalten können.

Wir planen ein Gebäude mit einem offenen Laubengang. Auf der einen Seite wird eine Dämmung RF1 angebracht, auf der anderen Seite Stützen aus Stahl und Geländer. Der Laubengang dient als Fluchtweg für zwei Wohnungen. Müssen die Stahlstützen mit Brandschutzbekleidung versehen werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Frage muss anhand der Projektpläne beantwortet werden: Sind die Stützen Teil des Tragwerkes des Gebäudes,