Im Treppenhaus unseres Mehrfamilienhauses hat ein Miteigentümer einen Putzschrank und ein Schuhregal hingestellt sowie einen elektrischen Schuhwärmer montiert. Ist das zulässig?

Beitrag der Sektion Brandschutz Kanton Wallis

Bei dem Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses handelt es sich um einen vertikalen Fluchtweg. In diesen Zonen muss der Durchgang auf einer Breite von 1,20 m jederzeit gewährleistet sein und es dürfen keine Brandlasten und keine Aktivierungsgefahr darin gelagert werden.

Gibt es von der Gebäudeversicherung Bern eine Vorlage für die Konvention zwischen der Eigentümer- und Nutzerschaft betreffend der Aufgabenteilung in Bezug auf die Brandschutzvorschriften von Bauten und Anlagen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Seitens Gebäudeversicherung Bern existiert keine Vorlage ober Vereinbarung zur Regelung der Aufgabenverteilung zwischen Eigentümer- und Nutzerschaft in Bezug auf die Umsetzung und den Unterhalt von Brandschutzmassnahmen.

In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.