Gibt es von der Gebäudeversicherung Bern eine Vorlage für die Konvention zwischen der Eigentümer- und Nutzerschaft betreffend der Aufgabenteilung in Bezug auf die Brandschutzvorschriften von Bauten und Anlagen?
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus (20 Wohnungen). Wer ist für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich? Unserer Meinung nach der Verwalter, ist das richtig?
Welche Brandschutzanforderungen bestehen an Kühl- bzw. Tiefkühlzellen, die in einem Gebäude innerhalb der Nutzung integriert sind?
Dürfen Rasenmäher und Motoroller im selben Raum eingestellt werden?
Muss ein Technikraum für elektrotechnische Anlagen (Niederspannungsverteilung, Hauptverteilung, PV-Wechseleinrichter) eine Brandabschnittsbildung aufweisen?
Wir haben in einem Regal Feuerlöscher gelagert. Müssen diese gesichert werden, sodass sie nicht herunterfallen können?
Dürfen Acetylen und Sauerstoffgasflaschen in einem Werkraum gelagert werden oder müssen diese draussen stehen?
Müssen Notausgänge von aussen beschriftet oder gekennzeichnet werden? Steht das in den Brandschutzvorschriften? Ich finde nur die Angabe, dass sie jederzeit frei und zugänglich sein müssen, aber nicht explizit beschriftet
In unserem Haus verläuft ein Korridor in die Einstellhalle. Beidseitig des Korridors befinden sich Brandschutztüren. Darf an diesen Türen im unteren Bereich ein Schutzblech angebracht werden? Es kommt leider oft vor, dass die Bewohner beim Transport von schweren Gegenständen an die Türe stossen und diese beschädigen.
An Brandschutztüren mit einem Prüfnachweis (EI 30) dürfen grundsätzlich keine zusätzlichen Schichten angebracht werden, welche prüftechnisch nicht abgedeckt sind. Insbesondere zusätzliche grossflächige metallene und mechanisch befestigte Abdeckungen haben oft zur Folge, dass sich die Türe im Brandfall durch die Hitzeeinwirkung unzulässig stark verformt. Ob und wie in dem Fall ein «Schutzblech» auf die Türe montiert werden kann, muss somit vom Türhersteller beurteilt werden.