Muss ein Einfamilienhaus mittlerer Höhe, welches über eine brennbare Aussenwandbekleidung verfügt, in Qualitätssicherungsstufe 2 eingeteilt werden? Streng genommen wäre dies der Fall gemäss Tabelle 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz».

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnen: Einfamilienhaus, 11 bis 30 m hoch

Bei einem Einfamilienhaus bleibt die Qualitätssicherungsstufe 1 auch bei Gebäuden über 11 m bestehen.

Ein Gewerbegebäude hat eine Fläche von 2400m2. Damit ist es zu gross für ein Gebäude mit geringen Abmessungen. Alle anderen Anforderungen, die an diese Gebäudekategorie gestellt werden, sind aber erfüllt. Kann ich das Gebäude mit Brandmauern in vier Abschnitte von 600m2 aufteilen, die je als Gebäude mit geringen Abmessungen gelten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Gewerbe <1000MJ/m2, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern

Dieser Fall ist, wie Sie richtig schreiben, in den Brandschutzvorschriften nicht explizit geregelt. Aus Sicht des Brandschutzes interpretieren wir die Situation folgendermassen:

Was ist bei Nebenbauten unter der Definition «dauernder Aufenthalt von Personen» gemeint? Darf eine Werkstatt als Nebenbau betrachtet werden, wenn die übrigen Kriterien gemäss Brandschutznorm zutreffen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Als dauernder Aufenthalt wird in erster Linie die Nutzung als Wohnraum, Beherbergung, Schulhaus oder z. B. fest eingerichtete Arbeitsplätze verstanden. Also generell Nutzungen, bei denen Personen in dem Gebäude ihren Lebensmittelpunkt haben, schlafen, unterrichtet werden oder ihre Arbeitszeit verbringen.

Wann wird eine Verbindungstreppe innerhalb der Nutzungseinheit zum Atrium?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Die Treppe verbindet drei Geschosse bzw. die Vorräume miteinander und hat ein Glasdach. Die Gesamthöhe beträgt mehr als 11 m, jedoch ist es von der Typologie her kein Innenhof. Die Fläche der drei Geschosse beträgt insgesamt 830 m2.

Objekt: Öffentliches Gebäude mit Veranstaltungsräumen, 11 m bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Dürfen zwei aneinander angebaute Gebäude brandschutztechnisch als ein «Gebäude mit geringen Abmessungen» betrachtet werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation:

  • Gebäude 1: Bauernhaus mit einer Wohnung, Wohnfläche im EG 204 m2, darüber liegt ein Dachgeschoss. Die gesamte Geschossfläche beträgt 340 m2.
  • Gebäude 2: ehemalige Scheune, folgende Nutzungsänderung ist beantragt: Gewerberäume im EG auf 99 m2 (inkl. Heiz- und Kellerraum), Wohnung mit 66 m2 Wohnfläche im Dachgeschoss.

Die Gebäude stehen Wand an Wand, haben aber separate Dächer und separate Eingänge. An einer Stelle im EG sind sie mit einem Flurübergang in die Scheune verbunden.

Frage: Dürfen beide Gebäude – mit dem Flurübergang – als «Gebäude mit geringen Abmessungen» mit wenigen Anforderungen an den Brandschutz betrachtet werden? Oder gelten sie als zwei Gebäude und der Flurübergang muss geschlossen werden (gemauert oder Brandschutztür)?

Objekt: Mischnutzung, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

Wird die Brüstung um das Flachdach zur Gebäudehöhe dazu gezählt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Die Situation: Die Fläche des Flachdachs, das heisst die oberste Kiesschicht, liegt auf einer Höhe von 10,9 m. Rund um das Flachdach ist eine 50 cm hohe Brüstung angebracht. In der Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» steht: «Bei den höchsten Punkten der Dachkonstruktion handelt es sich bei Flachdächern um die Dachfläche.» Danach wird die Brüstung nicht mitgerechnet und die Gesamthöhe beträgt 10,9 m. Ist das richtig?

Wie ist die Geschossfläche definiert? Werden Aussenwand und Aussenräume wie Loggien dazugezählt?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Wohnhaus, Hochhaus, ausserhalb des Kantons Bern

Die Definition der Geschossfläche basiert auf der Norm SIA 416. Detaillierte Informationen finden Sie in den Erläuterungen zur Musterbotschaft der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVBH), Seite 24.

Wir arbeiten an einer Schulhauserweiterung. Das bestehende Schulhaus hat drei Geschosse plus Dachgeschoss/Estrich. Die Gesamthöhe ist 12.5m bis zum First, zur Traufe sind es 10m. Ist es zwingend als Gebäude mittlerer Höhe einzuordnen? Oder gibt es eine Möglichkeit, das Schulhaus als Gebäude geringer Höhe einzuordnen, z.B. indem das Dachgeschoss brandtechnisch abgeschottet wird?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Schule, 11 bis 30 m hoch, ausserhalb des Kantons Bern

Für die Einstufung der Gebäudekategorie gilt schweizweit die Gesamthöhe, unabhängig von der Anordnung der Brandabschnitte.