Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Grundsätzlich müssen Lüftungsaggregate, die mehrere Lüftungsabschnitte versorgen, in einem separaten Raum aufgestellt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziffer 3.3.1 Absatz 2).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Büro; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Zürich
Aussenwände stellen im Normalfall keine Brandabschnitte dar, darum müssen auch keine Brandschutzklappen vorgesehen werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Zürich
In Einfamilienhäusern müssen Küchenabluftleitungen grundsätzlich lediglich aus Baustoffen RF1 (dauerwärmebeständig), ausgeführt werden, z. B. Spirorohr aus Stahlblech.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Uri
Dies ist grundsätzlich möglich, da die Brandgefährdung durch solche Installationen kaum zunimmt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbehaus für Büro und Arztpraxen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Baselland
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Art. 3.6ff. dürfen elektrische Leitungen grundsätzlich zusammen mit anderen Installationen in feuerwiderstandsfähigen Steigschächten geführt werden (jedoch nicht in Kaminen oder Lüftungen mit erhöhten Anforderungen wie gewerbliche Küchenabluft oder Laborlüftungen).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Situation: Der Heizraum für unsere Stückholz-Heizung befindet sich im Untergeschoss. Im Heizraum hat es unter der Decke an der Nordwand eine Öffnung für die Zuluft (30 x 30 cm). Ausserhalb dieser Öffnung hat es einen Schacht aus Kunststoff, Höhe ca. 50 cm mit Abdeckgitter. Etwa 10 cm oberhalb dieses Gitters beginnt die hinterlüftete Fassade, die etwa 20 cm über den Zuluftschacht hinausragt.
Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Ja, für ein Einfamilienhaus geringer Höhe (bis 11 m hoch) sind die Anforderungen an den Brandschutz so erfüllt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Landwirtschaftsbetrieb, Wohn- und Wirtschaftsteil getrennt durch Brandschutzwand, 11 bis 30 m hoch, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzrichtlinie 25-15 «Lufttechnische Anlagen» Ziff. 3.8.2-1a sind bei Durchtrittsstellen von Lüftungsleitungen durch Brandmauern Brandschutzklappen vorgeschrieben.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus
Die Brandschutzvorschriften definieren im Normalfall keine Anforderung, dass Fenster vom Treppenhaus ins Freie geschlossen sein müssen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Brandschutzvorschriften 2015 sind schweizweit gültig. Für Liftentrauchungsklappen wurden die Anforderungen gelockert. In Bezug auf Neubauten finden Sie genauere Informationen dazu in diesem Beitrag.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Die Anforderungen an Pelletheizungen und Pelletlager sind in der Erläuterung der VKF 106-15 «Pelletfeuerungen» beschrieben. Danach gelten für die Ausräumöffnungen folgende Mindestanforderungen: