Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Grundsätzlich müssen Lüftungsaggregate, die mehrere Lüftungsabschnitte versorgen, in einem separaten Raum aufgestellt werden (vgl. Brandschutzrichtlinie 25-15 Lufttechnische Anlagen Ziffer 3.3.1 Absatz 2).
Abweichungen und objektspezifische Lösungen in bestehenden Gebäuden sind zum Teil möglich, müssen aber zwingend mit der zuständigen Brandschutzbehörde vorgängig abgeklärt werden.