Objekt: Gewerbehaus für Büro und Arztpraxen, 11 bis 30 m hoch, Kanton Baselland
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Art. 3.6ff. dürfen elektrische Leitungen grundsätzlich zusammen mit anderen Installationen in feuerwiderstandsfähigen Steigschächten geführt werden (jedoch nicht in Kaminen oder Lüftungen mit erhöhten Anforderungen wie gewerbliche Küchenabluft oder Laborlüftungen).
Der Steigschacht muss geschossweise mit Baustoffen RF1 unterteilt oder mit Material der RF1 hohlraumfrei ausgefüllt oder mit einer Rauch-/Wärmeabzugsanlage (5 % der Schachtgrundfläche) versehen werden.
Kurse zu diesem Thema sind uns nicht bekannt. Wir empfehlen Ihnen, sich von einem Elektrofachplaner beraten zu lassen.