Die Anforderungen an Pelletsheizungen und Pelletlager sind in der Erläuterung der VKF 106-15 «Pelletfeuerungen» beschrieben. Danach gelten für die Ausräumöffnungen folgende Mindestanforderungen:
Lagermenge |
Mindestgrösse der Ausräumöffnung |
Anordnung |
> 15 bis ≤ 50 m3 |
2,0 × 0,9 m |
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> 50 m3 Variante I |
2,0 × 0,9 m |
seitlich direkt ins Freie * |
> 50 m3 Variante II |
2,5 × 1,5 m |
oben direkt ins Freie |
* Ist der Zugang nicht ebenerdig angeordnet, muss die Erschliessung über eine Treppenanlage erfolgen (Laufbreite ≥ 0,9 m). |
Pelletlager müssen so belüftet werden, dass eine gefährliche CO-Konzentration vermieden wird. Dazu notwendige Lüftungsöffnungen müssen ins Freie führen.
(Quelle: Erläuterung der VKF 106-15 «Pelletsfeuerungen», Anhang zu Ziffer 4)