In einem Mehrfamilienhaus sind im Untergeschoss alle Hauptzuleitungen, technischen Installationen und Kellerabteile in einem Brandabschnitt zusammengefasst. Müssen die Kellerräume einen eigenen Brandabschnitt bilden?
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.1.2 müssen Räume mit haustechnischen Anlagen einen separaten Brandabschnitt bilden.
In einer Wohnüberbauung mit Büros ist im Untergeschoss neben einem Veloraum ein Archivraum für die Büros vorgesehen. Muss dieser Archivraum hinsichtlich des Veloraumes als Brandabschnitt ausgebildet werden?
Wie berechnet man Einblasöffnungen?
Wie wird die Gebäudekategorie bei einer zweigeschossigen Gewerbehalle mit einer Gebäudehöhe von 12m bestimmt?
Ist im Treppenhaus ein an die Wand montierter Metall-Schuhschrank erlaubt?
Gibt es für eine bestehende unterirdische Autoeinstellhalle zusätzliche Vorschriften, wenn diese elektrisch so nachgerüstet würde, dass E-Autos auf den Parkplätzen aufgeladen werden könnten?
Unter welchen Voraussetzungen ist bei einem Raum mit Brandmelder zusätzlich eine Raumanzeigelampe gem. VKF 20-15 3.7.4 im Flur erforderlich? Der Raum besitzt Glaswände, die bis ca. 80 cm über Boden mit Sichtschutzfolie beklebt sind.
Gibt es für die Definition einer Einliegerwohnung ein Kriterium betreffend maximaler Hauptnutzfläche oder Anzahl Zimmer?
Eine Einliegerwohnung ist in den Brandschutzrichtlinien als «Wohnung, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist» (vgl. Brandschutzrichtlinie Begriffe und Definitionen) definiert. Weitere Kriterien sind nicht definiert.