Die Brandschutzrichtlinien der VKF definieren in verschiedenen Bereichen die Minimalanforderungen zum Brandschutz in Gebäuden. Die Kantone haben die Möglichkeiten, einzelne Bestimmungen strenger auszulegen. So wird auch die Empfehlung zu Handfeuerlöschern in Wohnbauten nicht überall gleich gehandhabt. Im Kanton Bern sind solche Installationen durchaus empfohlen (siehe Brandschutzmerkblatt der GVB).
Weiter gilt es zu beachten, dass für ein Gebäude jeweils die beim Bau als verbindlich erklärten Brandschutzauflagen gelten. Die aktuellen Brandschutzrichtlinien traten 2015 in Kraft. Wurde ein Gebäude nach 2015 erbaut, besteht keine Pflicht für Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten in Wohnbauten. Wurde das Gebäude jedoch vorher errichtet und seither mit keinem bewilligungspflichtigen Baugesuch saniert, gelten die entsprechenden Forderungen der damaligen Brandschutzauflagen.
Aus unserer Sicht müssen bestehende Installationen (Handfeuerlöscher oder Wasserlöschposten) nicht demontiert werden. Denn es gilt auch der Grundsatz, dass zusätzliche Massnahmen zum Brandschutzstandardkonzept immer erlaubt sind.
Ich bin Vermieter von einem Mehrfamilienhaus mit 3 Mieter. Das MFH Wurde vor 2015 gebaut, und die Feuerlöscher müssten altersbedingt ersetzt werden. Muss ich diese dem Fall noch machen? (Kt. Bern)
Gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften (BSV 2015) sind bei Neubauten Feuerlöscher nicht obligatorisch, jedoch empfohlen. Bei bestehenden Gebäuden gilt weiterhin die Anforderungen der Baubewilligung: Wurden zum jeweiligen Zeitpunkt Löschgeräte verfügt, sind diese weiterhin Pflicht (vgl. FAQ Nr. 18-001 zu den VKF-Brandschutzvorschriften) und müssen in Ihrem Fall ersetzt werden.