Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
Gemäss Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte Ziffer 3.1.2 müssen Räume mit haustechnischen Anlagen einen separaten Brandabschnitt bilden.
Dies gilt für Neubauten. Ob bei bestehenden Gebäuden eine Anpassung nötig ist, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Für die Beurteilung zuständig ist der Feueraufseher Ihrer Wohngemeinde.