Die Beurteilung dessen, was in einem Treppenhaus akzeptabel ist, liegt bei der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde. Im Kanton Bern ist ein nicht brennbarer, an die Wand montierter Schuhrank erlaubt, soweit der Fluchtweg auf einer Breite von mindestens 1,20 m gewährleistet ist. Ob dies in Ihrem Kanton ebenfalls der Fall ist, müssten Sie mit der zuständigen Behörde klären.
Ist im Treppenhaus ein an die Wand montierter Metall-Schuhschrank erlaubt?
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB