Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Werkatelier, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Zürich
Wenn es keine individuelle Kontrolle gibt, was in den Fächern gelagert wird, muss auf die Eigenverantwortung der Benutzerinnen und Benutzer gesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Benutzungsbestimmungen klar formuliert sind – so wie Sie es beschreiben, ev. ergänzt mit konkreten Beispielen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Gemäss den Brandschutzvorschriften muss jede Wohneinheit als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden. Beim freistehenden Einfamilienhaus ist dies naturgemäss der Fall. Werden zwei EFH zusammengebaut (oder ohne ausreichende Schutzabstände gebaut), ist mindestens ein Brandabschnitt erforderlich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wir gehen davon aus, dass es sich dabei um einen Einstellraum für Fahrzeuge (< 600 m2) handelt. Aus Sicht der Brandschutzvorschriften ist darin die Lagerung von Holz bis zu einer Menge von 5 m3 (insgesamt, nicht pro Mietpartei) erlaubt.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Symbole für Brandschutzpläne finden Sie auf der Website der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen: unter «Merkblätter» im Merkblatt «2003-15 Symbole».
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern
Wir gehen davon aus, dass sich die Frage auf B2 nach DIN 4102 bezieht. Baustoffe dieser Klasse sind normal entflammbar, z. B. Holz- und Holzwerkstoffe.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Neue Rettungszeichen müssten eine Mindestkantenlänge von 150 mm aufweisen und müssen sicherheitsbeleuchtet sein. Die Fahrgasse in Ihrem Parking muss über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen (mind. 1 Lux).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Zu einem Brandschutzabschluss gehören als Einheit immer der bewegliche Teil (z. B. Türblatt), sowie die zugehörige Zarge oder der Rahmen. Die Beurteilung des Türblattes muss immer zusammen mit der Zarge erfolgen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einstellhalle, max. 2 Stockwerke, Kanton Bern
In den Brandschutzvorschriften gibt es noch keine Bestimmungen für das Laden von Elektrofahrzeugen. Im VKF-Brandschutzmerkblatt «Lithium-Ionen-Batterien» sind einige Empfehlungen dazu enthalten. In Bezug auf die Ladeinfrastruktur ist das SIA-Merkblatt 2060 das Dokument mit den aktuellen Bestimmungen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Bis zu einer Leistung von 70 kW darf der Heizraum auch für andere Zwecke, also auch als Lagerraum genutzt werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Altersheim; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Erste Frage: Türen EI 30 sind hier immer ausreichend (vgl. Brandschutzrichtlinie 15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte Ziff. 3.4)