Objekt: Gewerbe und Industrie, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Zu einem Brandschutzabschluss gehören als Einheit immer der bewegliche Teil (z. B. Türblatt) sowie die zugehörige Zarge oder der Rahmen. Die Beurteilung des Türblattes muss immer zusammen mit der Zarge erfolgen.
Die Grundlagen zu den Klassifikationen (Prüf- und Klassifizierungsnormen) und zur Anwendung finden Sie in der Brandschutzrichtlinie 13-15 Baustoffe und Bauteile. Muss das Türblatt ersetzt werden, gilt das nicht zwingend auch für die Zargen. Soweit sie die aktuellen Anforderungen erfüllen (anhand einer VKF-Anerkennung oder durch einen Prüfnachweis) und sich Türblätter finden lassen, die mit der Zargenart und -geometrie kompatibel sind, können die bestehenden Zargen weiterhin verwendet werden.
Guten Abend
Kann mit folgendem Vorgehen im Einzelfall auf den Ersatz von mehreren Zargen verzichtet werden?
Absprache mit den Brandschutzbehörden und folgendes Vorgehen:
1. Sicht-und Klopfkontrolle: Ist die Stahlzarge sauber hintermörtelt und hält sie noch? Keine Risse zur Wand!
(Andernfalls durch Spezialfirma ausmörteln lassen).
Besten Dank für Ihre Einschätzung.
Freundliche Grüsse
Stefan Gasser
Für die Konformität der Brandabschlüsse wird vorausgesetzt, dass sie fachgerecht bzw. gemäss der geprüften Situation und den Herstellerangaben montiert sind. D.h. eine Vermörtelung kann in diesem Sinn eher keine Ersatzmassnahme sein, wenn Türblätter nicht (mehr) den gestellten Anforderungen entsprechen.