Leider ist die Verwaltung einer privaten Einstellhalle mit 200 Parkplätzen nicht in der Lage, die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Lagerung bei den Eigentümern durchzusetzen. Wie sollen wir vorgehen, würde die GVB auch Kontrollen durchführen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Einstellräume Einstellhalle; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch, Kanton Bern

Gemäss den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften sind in erster Linie immer die Eigentümer und die Nutzerschaft dafür verantwortlich, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewährleisten.

Wir möchten die Notausgänge aus der Tiefgarage im 1. UG mit Gittertüren für die Garagendurchlüftung zu nutzen. Eine der beiden Türen führt in einen 8 m langen Korridor und dann zu einer Aussentreppe ins Freie. Gilt diese Tür bereits als «sicherer Ort im Freien», da es danach keine Hindernisse mehr gibt und der Korridor aus Beton besteht? Oder ist der Korridor ein vertikaler Fluchtweg und bedarf einer Türe EI30?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Zürich

Dies ist eine konzeptionelle Frage, die anhand der Brandschutzpläne zusammen mit der zuständigen Behörde geklärt werden muss.