Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen
Da wir weder die Situation vor Ort noch Ihr Brandschutzkonzept kennen, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben. Aus Sicht der aktuellen Brandschutzvorschriften können wir die Fragen allgemein wie folgt beurteilen:
- Frage: In der Nutzung «Parking» sind Nutzungseinheiten nicht erlaubt. So ist grundsätzlich auch ein Fluchtweg über mehrere Nutzräume nicht zulässig. Soweit der Vorraum als horizontaler Fluchtweg erstellt ist (nichtbrennbare Bauweise, Sicherheitsbeleuchtung, minimale Brandlasten etc.) und ein Durchgang von mindestens 1.2 m jederzeit gewährleistet ist, ist die Nutzung des Vorraumes als Fluchtweg aber grundsätzlich denkbar. Es liegt im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, ob einzelne Velos (ohne Akkuantrieb) dort abgestellt werden können. Im Grundsatz muss der Fluchtweg freigehalten werden und darf keiner Nutzung dienen.
- Frage: Auch dies widerspricht den Bestimmungen zu den Nutzungseinheiten. Fluchtwege von Kellerräumen via die Nutzung Parking sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Aber auch hier kommt der Ermessensspielraum der Brandschutzbehörde ins Spiel: Kann der Raum als untergeordnet betrachtet werden (z. B. ein zur privaten Parkfläche gehörender kleiner Abstellraum), ist ein Zugang via Parking denkbar.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: MFH, Wohnen, Kanton Aargau
Bei 35 Parkplätzen gehen wir davon aus, dass es sich um ein Parking handelt (Fläche > 600 m2). Parkings dürfen grundsätzlich keinen anderen Zwecken dienen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Zürich
Situation: Ein an meinem Haus angebauter Unterstand (RF 3, Deckung in Kies, 60m2 gross, auf drei Seiten geschlossen) dient als Carport.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Zweifamilienhaus mit eingebauter Garage, max. 2 Stockwerke, Kanton Tessin
Ein Einstellraum mit einer Grundfläche von bis zu 600 m2 darf auch anderweitig genutzt werden. Sie dürfen auch Material darin lagern.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch
Ihre Frage ist objektbezogen. Wir können Sie deshalb nicht abschliessend beantworten.
Grundsätzlich ist es möglich, einen Veloabstellraum offen mit einem Parking zu verbinden. Brandschutztechnisch gehören in diesem Fall Parking und Veloraum in die gleiche Nutzung.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, bis 11 m, Kanton Bern
In Veloeinstellräumen von Mehrfamilienhäusern, die als Einstellräume für Fahrzeuge konzipiert sind (d.h. nicht in Schleusen, Fluchtwegen usw.), dürfen Mofas gelagert werden.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Wohnüberbauung mit 5 Häusern à 8 Wohnungen, Einstellraum mit 45 Parkplätzen, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Diese Frage kann nur im Kontext der gesamtheitlichen Brandschutzplanung des Objekts beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Brandschutzplänen an die zuständige Behörde in Ihrem Kanton. Was wir unabhängig der Situation sagen können:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Mehrfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, Kanton Tessin
Wir gehen davon aus, dass Ihre Tiefgarage nicht grösser als 600 m2 ist. In diesem Fall dürfen Sie gemäss den aktuellen Brandschutzvorschriften Material lagern. Der Verwaltung ist es jedoch nicht verboten, über die Vorschriften hinaus Massnahmen zu verlangen.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Objekt: Doppeleinfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern
Eine Spüllüftung ist in Ihrem Fall nicht vorgeschrieben, es ist auch keine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gefordert. An Brandschutzanlagen bei Einstellräumen im Gebäude gelten dieselben Anforderungen wie an das Gebäude selber.