Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 bis 30 m, Kanton St. Gallen
Da wir weder die Situation vor Ort noch Ihr Brandschutzkonzept kennen, können wir keine abschliessende Beurteilung abgeben. Aus Sicht der aktuellen Brandschutzvorschriften können wir die Fragen allgemein wie folgt beurteilen:
- Frage: In der Nutzung «Parking» sind Nutzungseinheiten nicht erlaubt. So ist grundsätzlich auch ein Fluchtweg über mehrere Nutzräume nicht zulässig. Soweit der Vorraum als horizontaler Fluchtweg erstellt ist (nichtbrennbare Bauweise, Sicherheitsbeleuchtung, minimale Brandlasten etc.) und ein Durchgang von mindestens 1.2 m jederzeit gewährleistet ist, ist die Nutzung des Vorraumes als Fluchtweg aber grundsätzlich denkbar. Es liegt im Ermessen der zuständigen Brandschutzbehörde, ob einzelne Velos (ohne Akkuantrieb) dort abgestellt werden können. Im Grundsatz muss der Fluchtweg freigehalten werden und darf keiner Nutzung dienen.
- Frage: Auch dies widerspricht den Bestimmungen zu den Nutzungseinheiten. Fluchtwege von Kellerräumen via die Nutzung Parking sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Aber auch hier kommt der Ermessensspielraum der Brandschutzbehörde ins Spiel: Kann der Raum als untergeordnet betrachtet werden (z. B. ein zur privaten Parkfläche gehörender kleiner Abstellraum), ist ein Zugang via Parking denkbar.