Objekt: MFH, Wohnen, Kanton Aargau
Bei 35 Parkplätzen gehen wir davon aus, dass es sich um ein Parking handelt (Fläche > 600 m2). Parkings dürfen grundsätzlich keinen anderen Zwecken dienen. Zusätzliche Brandlasten sind somit nicht zulässig, soweit diese nicht als separate Brandabschnitte abgetrennt sind. Ein Seecontainer weist lediglich eine RF1-Bauweise auf (d.h. er ist nicht brennbar), aber er hat keinen definierten Feuerwiderstand. Somit könnte ein Seecontainer bloss als zulässig betrachtet werden, wenn er leer ist, oder Fahrzeuge und zugehöriges Material darin gelagert werden, welches im Parking zulässig ist.
In einem Einstellraum (Brandabschnittsfläche unter 600m2) wäre eine Aufstellung des Containers grundsätzlich möglich, soweit darin keine gefährliche Stoffe und/oder Material mit erhöhter Brandgefährdung gelagert werden.
Für eine objektbezogene Lösung und Bewilligung wenden Sie sich an die in Ihrem Kanton zuständige Stelle.