Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: Hochhaus; Kanton Graubünden
Im vertikalen Fluchtweg von Hochhäusern gilt für Baustoffe die Anforderung RF1 (siehe Brandschutzrichtlinie 14-15 Verwendung von Baustoffen Ziffer 4.2 ).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Bern
Die Anforderung an den Feuerwiderstand ist REI 30 – RF1.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Wallis
Die spezifischen Anforderungen richten sich nach der Prüfnorm für Feuerwiderstandsprüfungen (SN EN 1363-1).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn
Wir gehen davon aus, dass es sich um ein offenes Treppenhaus handelt (Korridor und Treppenhaus sind nicht durch eine Brandschutztüre voneinander getrennt).
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: 11 m bis 30 m hoch; Kanton Bern
Die Grundsatzabklärungen muss der Projektverantwortliche (in der Regel der Architekt oder der Bauleiter) zusammen mit den zuständigen Stellen und den Fachplanern machen:
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Je nach dem Standort der Installationen, sind die Anforderungen an die Baustoffe unterschiedlich.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Solothurn
In der Regel unterliegen bestehende Wohngebäude der Eigenverantwortung (je nach kantonaler Gesetzgebung), und haben weitgehend einen Bestandesschutz.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Mehrfamilienhaus; Gebäudehöhe: bis 11 m hoch; Kanton Zürich
Bitte klären Sie mit Ihrer zuständigen Brandschutzbehörde, ob der Korridor als horizontaler Fluchtweg gilt oder ob er zusammen mit den angrenzenden Räumen eine Nutzungseinheit bildet.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Der Einbau eines Fensters ist nicht zwingend eine Frage des Brandschutzes.
Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB
Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton St. Gallen
In Einfamilienhäusern gibt es keine Vorschriften zum Ausbau des Heizraumes, wenn es sich um flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt.