Brandmauern und ihr Feuerwiderstand
Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
Ich möchte eine Brandschutzmauer zwischen einem dreistöckigen Wohnhaus und der angebauten Scheune mit Werkstatt und Garage errichten. In der Scheune sollen später Wohnungen gebaut werden. Was ist zu beachten betreffend Ziegelsteindicke oder speziellen Steinen? Beraten Sie auch vor Ort?
Bei einem Wohnblock, Baujahr 1980, wird die Fassade saniert. Dabei ist auch eine neue verputzte Aussenwärmedämmung geplant. Was muss in Bezug auf die neuen Brandschutzvorschriften beachtet werden?
Reicht für eine Trennwand zwischen Wohnhaus und Stall ein Feuerwiderstand von EI30?
Ob ein Feuerwiderstand EI 30 für die Trennwand ausreicht, hängt von den Abmessungen und der Ausdehnung der Gebäude ab. Dies muss im Brandschutzkonzept in Absprache mit der zuständigen Behörde (im Kanton Bern der Feueraufseher der Gemeinde) festgelegt werden.
Muss eine Markise über einem glasüberdachten, offenen Aussensitzplatz bei einem Einfamilienhaus brandschutztechnische Kriterien erfüllen?
Müssen an den Eingangstüren zu den Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus Brandschutztürdrücker und -schilder angebracht werden? Oder dürfen auch Normaldrücker verwendet werden?
Dürfen nach den neuen Vorschriften noch immer zementgebundene Spanplatten bis ans Kaminrohr beim Schwedenofen geführt werden?
Zementgebundene Spanplatten sind allgemein anerkannte Bauprodukte, die der Brandverhaltensgruppe RF 1 zugeordnet sind (siehe Allgemein anerkannte Bauprodukte der VKF).