In einem Neubau soll im Keller eine Holztrennwand mit Schiebetür eingebaut werden (Holz-Ständerbau mit Balken 100x100mm, beidseitig mit OSB Platten, 18mm E1, belegt). Muss das verwendete Material bzw. die Türe den Feuerwiderstand E30 einhalten?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Reihen-Einfamilienhaus, max. 2 Stockwerke, ausserhalb des Kantons Bern

In Einfamilienhäusern und innerhalb von Reiheneinfamilienhäusern werden grundsätzlich keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen gestellt.

Ausnahmen sind Räume mit Holzheizungen und Brennstofflager. Die Kellerunterteilung darf also ohne Feuerwiderstand erstellt werden.

Für den Neubau haben Sie einen Bauentscheid mit einem Brandschutz-Fachbericht erhalten. Bitte überprüfen Sie zusätzlich die darin gestellten Anforderungen, diese sind verbindlich.

 

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