Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.
Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen je nach Nutzung und Grösse des Gebäudes einen Feuerwiderstand von 30 bis 120 Minuten aufweisen. Das heisst, sie müssen während dieser Zeit verhindern, dass das Feuer in benachbarte Bereiche übergreift. Gefordert sind solche Bauteile z.B. in einem Mehrfamilienhaus zwischen den einzelnen Wohnungen.
Eine Brandmauer hingegen muss dem Feuer je nach Fall eine bis drei Stunden lang standhalten. Die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) schreibt in Bern z.B. Brandmauern auf der Parzellengrenze vor. Dabei hängt der geforderte Feuerwiderstand von der Gebäudegrösse ab:
- Einfamilienhäuser und Nebenbauten: Feuerwiderstand REI 60
- Gebäude bis 11m: Feuerwiderstand REI 90
- Gebäude höher als 11m: Feuerwiderstand REI 180
Wie die Bezeichnungen «REI 60» oder «REI 180» zu verstehen sind, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Bauteile und deren Verwendung».
Nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 sind Brandmauern nur in einem Fall gefordert: Bei Gebäuden in der Landwirtschaft mit einem Volumen von mehr als 3000 m3 müssen Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer mit Feuerwiderstand REI 90 getrennt werden.
Eine Brandmauer kann aber auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen Sinn machen – um im Fall eines Feuers grössere Schäden zu vermeiden oder das Betriebsausfallrisiko zu senken:
- Bei aneinander gebauten und ausgedehnten Gebäuden, z.B. Häuserreihen in Altstädten oder Industrieanlagen können Gebäudetrennungen mit Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 abgetrennt werden. Zwischen Gebäuden mit nur einem Stockwerk reicht ein Feuerwiderstand von REI 90 aus.
- Bei Industriegebäuden, in denen eine grosse Brandbelastung oder ein grosses Brandrisiko vorhanden ist, können Brandmauern REI 180 realisiert werden. In eingeschossigen Gebäuden genügt ein Feuerwiderstand von REI 90.
Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 müssen vollständig aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen, z.B. aus Beton, Backstein oder Kalksandstein.
In welchen Fällen Brandmauren oder brandabschnittsbildende Bauteile mit welchem Feuerwiderstand gefordert sind, finden Sie auf «Heureka» unter der jeweiligen Nutzung, z.B. «Landwirtschaft».
Detaillierte Angaben zur Ausführung von Brandmauern gibt die Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» der VKF.
Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie in der 1-15 «Brandschutznorm» und in den Brandschutzrichtlinien der VKF.