Brandmauern und ihr Feuerwiderstand

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Brandmauern sind nicht zu verwechseln mit brandabschnittsbildenden Wänden oder Decken. Diese sorgen lediglich dafür, dass ein Brand nicht in benachbarte Brandabschnitte übergreift. Die Anforderungen an eine Brandmauer sind höher: Sie muss auch dann stehen bleiben, wenn das Gebäude auf einer Seite der Mauer einbricht.

Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen je nach Nutzung und Grösse des Gebäudes einen Feuerwiderstand von 30 bis 120 Minuten aufweisen. Das heisst, sie müssen während dieser Zeit verhindern, dass das Feuer in benachbarte Bereiche übergreift. Gefordert sind solche Bauteile z.B. in einem Mehrfamilienhaus zwischen den einzelnen Wohnungen.

Eine Brandmauer hingegen muss dem Feuer je nach Fall eine bis drei Stunden lang standhalten. Die kantonale Gesetzgebung (Art. 79e bis 79g EG ZGB) schreibt in Bern z.B. Brandmauern auf der Parzellengrenze vor. Dabei hängt der geforderte Feuerwiderstand von der Gebäudegrösse ab:

  • Einfamilienhäuser und Nebenbauten: Feuerwiderstand REI 60
  • Gebäude bis 11m: Feuerwiderstand REI 90
  • Gebäude höher als 11m: Feuerwiderstand REI 180

Wie die Bezeichnungen «REI 60» oder «REI 180» zu verstehen sind, finden Sie auf der Informationsplattform für Brandschutz «Heureka» im Fachthema «Bauteile und deren Verwendung».

Nach den Brandschutzvorschriften BSV 2015 sind Brandmauern nur in einem Fall gefordert: Bei Gebäuden in der Landwirtschaft mit einem Volumen von mehr als 3000 m3 müssen Wohn- und Wirtschaftsteil mit einer Brandmauer mit Feuerwiderstand REI 90 getrennt werden.

Eine Brandmauer kann aber auch aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen Sinn machen – um im Fall eines Feuers grössere Schäden zu vermeiden oder das Betriebsausfallrisiko zu senken:

  • Bei aneinander gebauten und ausgedehnten Gebäuden, z.B. Häuserreihen in Altstädten oder Industrieanlagen können Gebäudetrennungen mit Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 abgetrennt werden. Zwischen Gebäuden mit nur einem Stockwerk reicht ein Feuerwiderstand von REI 90 aus.
  • Bei Industriegebäuden, in denen eine grosse Brandbelastung oder ein grosses Brandrisiko vorhanden ist, können Brandmauern REI 180 realisiert werden. In eingeschossigen Gebäuden genügt ein Feuerwiderstand von REI 90.

Brandmauern mit Feuerwiderstand REI 180 müssen vollständig aus Baustoffen der Kategorie RF1 bestehen, z.B. aus Beton, Backstein oder Kalksandstein.

In welchen Fällen Brandmauren oder brandabschnittsbildende Bauteile mit welchem Feuerwiderstand gefordert sind, finden Sie auf «Heureka» unter der jeweiligen Nutzung, z.B. «Landwirtschaft».

Detaillierte Angaben zur Ausführung von Brandmauern gibt die Brandschutzerläuterung 100-15 «Brandmauern» der VKF.

 

Die Beiträge auf dem Forum Brandschutz verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Rechtlich verbindliche Informationen zum obigen Thema finden Sie in der 1-15 «Brandschutznorm» und in den Brandschutzrichtlinien der VKF.

4 Gedanken zu “Brandmauern und ihr Feuerwiderstand”

  1. Hallo,
    Wir haben ein altes Haus von 1670, beim Ausbau müssen wir einen Brandabschnitt RI30 zwischen den Wohnungen erstellen.
    Zwischen den Wohnungen steht das alte Bruchsteinmauerwerk mit einer Stärke von circa 50cm.
    Leider habe ich keine Angaben gefunden, wie ein Bruchsteinmauerwerk eingestuft wird.
    Kann die komplette Wand mit einem Mörtelputz RF1 überzogen werden? Mit 30mm Stärke sollten wir ja die RI30 einhalten?

    Grundsätzlich wollen wir keine Vorsatzmauern mit Gips etc. erstellen, da dies zum alten Gebäude nicht passt.

    Ich suche auf diesem Weg eine unabhängige Meinung / Einschätzung.

    Vielen Dank 🙂

    1. Bei einer intakten 50 cm mächtigen Bruchsteinmauer kann grundsätzlich erwartet werden, dass diese einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweist. Es ist davon auszugehen, dass sie mindestens gleichwertig ist wie eine 12 cm breite Massivbauwand. Ein Mörtelputz könnte zudem die Robustheit und die Rauchdichtigkeit der bestehenden Mauer verbessern.
      Ihre Frage können wir auf dem Forum Brandschutz jedoch nicht abschliessend beantworten. Ob das Bruchsteinmauerwerk die Anforderungen erfüllt, muss die zuständige Behörde objektbezogen einschätzen. Die Zuständigkeiten im Kanton Bern finden Sie auf der Website der GVB.

  2. Hallo,
    Hätte folgende Frage
    Brandmauer wurde bei einem ehemaligen Landwirtschaftlichem Gebäude zwecks Erweiterung Wohnraum durchbrochen.
    Ist diese Maßnahme eigentlich erlaubt ?
    Früher wurde damit der Lagerraum Heuboden vom Wohnhaus getrennt.
    die Brandmauer wurde erst durchbrochen nachdem die Landwirtschaft aufgegeben wurde .
    Der Heuboden ist Leer.

    1. Bitte beachten Sie, dass wir auf dem Forum Brandschutz objektspezifische Fragen nicht abschliessend beantworten können. Bei landwirtschaftlichen Gebäuden muss der Wohn- und der Ökonomietrakt durch eine Brandmauer abgetrennt sein. Wird das Gebäude zu einem reinen Wohngebäude umgebaut, ist es durchaus möglich, dass die Brandmauer aufgehoben werden kann. Ob dies beim beschriebenen Objekt möglich ist, hängt von den objektspezifischen Gegebenheiten ab und wird im Baubewilligungsverfahren geprüft.

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