Wohnungseingangstüren sind Türen in Fluchtwegen. Die Türklinken (Türdrücker) müssen deshalb so gestaltet sein, dass sich niemand darin verfangen kann.
Die Brandschutzrichtlinie 16-15 «Flucht- und Rettungswege» enthält Vorgaben zu solchen Klinken (Ziffer 2.5.5 sowie Anhang dazu). Konkret wird auf die Normen SIA 343 (Türen und Tore) sowie auf die SN EN 179 verwiesen, die unter anderem die Abmessungen für solche Türklinken vorschreibt.
Die sogenannten Panikschlösser (Notausgangsverschlüsse) werden für Wohnungstüren nicht verlangt. Hingegen sind sie für die Türen vorgeschrieben, die aus dem Treppenhaus ins Freie führen.