Objekt: Wohnhaus mit Scheune, Werkstatt, Garage und Schafstall, bis 11 m hoch, Kanton Bern
Wenn die Gebäude ausschliesslich als Wohnungen genutzt werden, ist keine Brandmauer notwendig. Jede Wohnung muss jedoch als separater Brandabschnitt mit 30 Minuten Feuerwiderstand ausgebildet sein.
Das heisst, die Wand muss die Anforderung EI30 erfüllen. Das erreichen Sie z.B. mit Backsteinen (unverputzt) mit einer minimalen Dicke von 115 mm.
Für Auskünfte zu den Brandschutzanforderungen wenden Sie sich an den Feueraufseher der Gemeinde. Er ist im Kanton Bern für Wohn- und Landwirtschaftsbauten zuständig.
Achtung: Wenn das Gebäude in einer Landwirtschaftszone steht, kann es nicht ohne Weiteres in Wohnungen umgebaut werden. In diesem Fall empfehlen wir, mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die baurechtlichen Grundsatzfragen zu klären.