Nutzung: Wohnen: Einfamilienhaus; Gebäudehöhe: max. 2 Stockwerke; Kanton St. Gallen
In Einfamilienhäusern gibt es keine Vorschriften zum Ausbau des Heizraumes, wenn es sich um flüssige oder gasförmige Brennstoffe handelt. Dies gilt unabhängig von der Nennwärmeleistung der Heizung, siehe dazu Brandschutzrichtlinie 24-15 «Wärmetechnische Anlagen», Ziffer 3.2-1.