Gemäss der VKF-Brandschutzrichtlinie 15-15 muss der Feuerwiderstand von Abschottungen mindestens 30 Minuten betragen. Muss dieser Feuerwiderstand für eine Abschottung in Beton je nach nutzungsbezogener Brandabschnittsbildung oder Standort im Gebäude erhöht werden (z. B. im UG respektive in einer Decke REI60 mindestens 60 Minuten)?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Eine Erhöhung des Feuerwiderstands der Abschottung ist nicht gefordert.

Wir bauen eine Einliegerwohnung im Dachgeschoss eines Einfamilienhauses. Muss die Dachunterschicht in der offenen Küche einen Brandschutzwiderstand einzuhalten oder reicht eine einfache Beplankung mit Gipsplatte und Abrieb? Es handelt sich um einen elektrischen Herd. Die Abluft erfolgt vertikal nach oben übers Steildach und ist in RF1 ausgeführt.

Beitrag der Gebäudeversicherung Freiburg

Bei Einfamilienhäusern (inkl. deren Untergeschosse und zugehörige Einliegerwohnung) werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken, Wänden und Decken gestellt.

Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Laubengängen, die an beiden Enden in vertikale Fluchtwege münden (Aussentreppen gem. VKF-BSR 16-15, Kap. 2.5.2). Der Fassadenanteil des Laubengangs und der Aussentreppe sind zu 50 % gegen das Freie ständig offen. Gibt es Anforderungen an die Baustoffe der Geländerkonstruktion? Sind beispielsweise vollflächige RF2-Platten als Geländer erlaubt? Und gibt es an die Bekleidung der beiden aussenliegenden Treppenhäuser Baustoffanforderungen?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Da der Laubengang im Grundsatz als horizontaler Fluchtweg gilt, sind betreffend Baustoffe die Anforderungen an einen horizontalen Fluchtweg einzuhalten.

In einem dreistöckigen Wohngebäude (EG, 1.OG, Dachgeschoss) beträgt die Geschossfläche des Dachgeschosses weniger als 50 % der Geschossfläche der unteren Geschosse, womit es sich folglich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Werden somit an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile des 1.OG und des Dachgeschosses keine Anforderungen gestellt? Die Decke zwischen 1.OG und Dachgeschoss muss als Brandabschnitt ausgebildet werden, da es sich um 2 verschiedene Wohnungen handelt. Ist somit eine brandabschnittsbildende Decke in EI30 statt REI30 möglich?

Diese Interpretation ist aus unserer Sicht korrekt. Die abschliessende Definition der Anforderungen muss jedoch objektbezogen durch die örtlich zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.

In einem dreistöckigen Wohngebäude (EG, 1.OG, Dachgeschoss) beträgt die Geschossfläche des Dachgeschosses weniger als 50% der Geschossfläche der unteren Geschosse, womit es sich folglich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Werden somit an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile des 1.OG und des Dachgeschosses keine Anforderungen gestellt? Die Decke zwischen 1.OG und Dachgeschoss muss als Brandabschnitt ausgebildet werden, da es sich um 2 verschiedene Wohnungen handelt. Ist somit eine brandabschnittsbildende Decke in EI30 statt REI30 möglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Diese Interpretation ist aus unserer Sicht korrekt. Die abschliessende Definition der Anforderungen muss jedoch objektbezogen durch die örtlich zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.

Wir planen mehrere Doppeleinfamilienhäuser. Jede Doppelhaushälfte steht auf einer eigenen Parzelle, was im Kanton Zürich heisst, dass die Trennwände als Brandmauern auf der Parzellengrenze ausgebildet werden müssen. Kann die brennbare Wärmedämmung mit kritischen Brandverhalten (RF3[cr]) im Sockelbereich bis auf eine Höhe von 25cm über Terrain verbaut werden?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich

Bei Einfamilienhäusern ist für die Wärmedämmschicht generell RF 3 (cr) zulässig. Das Schutzziel der Brandmauer besagt, dass ein Brandübergriff verhindert werden muss.

Wir planen ein Mehrfamilienhaus. Die Schalung der Fassade gilt als RF3. Ist die Aussenwand als VKF-anerkannte oder gleichwertige Konstruktion zu verstehen? Und wenn ja, ist ein Baustoff der Kategorie RF3 zulässig?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Objekt: Mehrfamilienhaus, 11 m bis 30 m hoch, Kanton Bern

Nach welcher Gebäudekategorie Ihre Fassade beurteilt werden muss, müssten Sie anhand der Projektpläne mit dem zuständigen Feueraufseher der Standortgemeinde klären.