Objekt: Einfamilienhaus, bis 11 m hoch, Kanton Zürich
Bei Einfamilienhäusern ist für die Wärmedämmschicht generell RF 3 (cr) zulässig. Das Schutzziel der Brandmauer besagt, dass ein Brandübergriff verhindert werden muss.
Dies geschieht bei der Gebäudehülle generell mit der Unterbrechung brennbarer Baustoffe. Sinngemäss gilt dies somit auch für eine Sockeldämmung, dort wo ein Durchbrand möglich ist (d.h. im Prinzip ausserhalb des Erdreiches).
Ein Lösungsansatz kann von der Brandschutzerläuterung 100-15 Ziff. 4.1 Abs. 8 abgeleitet werden: Brandriegel aus Baustoffen der RF1 oder Ausführung mit einer gleichwertigen VKF-anerkannten gleichwertigen Konstruktion. Gleichwertige Konstruktionen sind z.B. im Brandschutzregister, Untergruppe 162, zu finden.
Wir empfehlen Ihnen, ihre vorgesehene Lösung mit der örtlich zuständigen Brandschutzbehörde abzugleichen.