In einem dreistöckigen Wohngebäude (EG, 1.OG, Dachgeschoss) beträgt die Geschossfläche des Dachgeschosses weniger als 50% der Geschossfläche der unteren Geschosse, womit es sich folglich nicht um ein Vollgeschoss handelt. Werden somit an den Feuerwiderstand der tragenden Bauteile des 1.OG und des Dachgeschosses keine Anforderungen gestellt? Die Decke zwischen 1.OG und Dachgeschoss muss als Brandabschnitt ausgebildet werden, da es sich um 2 verschiedene Wohnungen handelt. Ist somit eine brandabschnittsbildende Decke in EI30 statt REI30 möglich?

Beitrag der Fachstelle Brandschutz der GVB

Standort des Gebäudes

Waadt

Nutzung

Mehrfamilienhaus

Gebäudehöhe

bis 11 m hoch

Diese Interpretation ist aus unserer Sicht korrekt. Die abschliessende Definition der Anforderungen muss jedoch objektbezogen durch die örtlich zuständige Brandschutzbehörde erfolgen.

Bitte beachten Sie:
Ihr Bauvorhaben liegt in einem Kanton, der sich nicht am Forum Brandschutz beteiligt. Unsere Antwort basiert deshalb auf den schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Allenfalls müssen Sie zusätzliche kantonsspezifische Anforderungen beachten.

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